§ 87 b SGB XI
Betreuungskräfte nach § 87 b SGB XI
Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz haben Pflegeheime die Möglichkeit erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Betreuungskräfte als Unterstützung des bereits vorhandenen Personals einzustellen. Sie sollen für die bessere Betreuung demenzkranker, psychisch kranker und geistig behinderter Pflegeheimbewohner eingesetzt werden. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es, Betroffene in enger Kooperation mit den Pflegekräften bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen, Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen. Der GKV-Spitzenverband hat am 19. August 2008 die Richtlinien über die zusätzlichen Betreuungskräfte in Pflegeheimen beschlossen, die deren Aufgaben und die erforderlichen Qualifikationen regeln. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Betreuungskräfte-Richtlinien am 25. August 2008 genehmigt. Somit wurden zeitnah die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass die Bildungseinrichtungen entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen konzipieren und anbieten und die Pflegekassen mit den Trägern der Pflegeeinrichtungen Vergütungszuschläge für die zusätzliche Betreuung der betroffenen Heimbewohner vereinbaren konnten.
Quelle: www.gkv-spitzenverband.de










































